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Fassungsvergleich zu Einsparung von Energie (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsparung von Energie (Bund – Länder) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 15.06.1995 · idF BGBl. Nr. 388/1995 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.