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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern 1
Art. 16neu
in Kraft ab 27.04.1874 · idF RGBl. Nr. 34/1874 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI.
Jeder der vertragenden Theile wird die Kosten tragen, welche durch die Festnahme und Anhaltung der auf Grund dieses Vertrages auszuliefernden Personen innerhalb seiner Staatsgebiete und deren Transport bis an seine Gränze verursacht werden.
Schlagworte
Teil, Grenze