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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 16neu
in Kraft ab 31.07.1961 · idF BGBl. Nr. 200/1961 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI.
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.