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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht 1
Art. 16neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.