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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Vergleichen.