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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 305/1967 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.