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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 13.08.1967 · idF BGBl. Nr. 288/1967 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Partei, welche die Vollstreckung einer in Frankreich gefällten Entscheidung in Österreich oder die Vollstreckbarerklärung einer in Österreich gefällten Entscheidung in Frankreich begehrt, hat außer den in Artikel 13 angeführten Urkunden die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist.