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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung oder das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Gegenstand des Ersuchens;
b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Familiennamen, Stellung im Verfahren, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
c) gegebenenfalls Vor- und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
d) die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, bei Zustellungsersuchen insbesondere die Anschrift des Empfängers, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.