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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1
Art. 16neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Entsteht zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Streit und kann dieser Streitfall nicht auf andere Weise beigelegt werden, so ist dieser dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Der Streitfall ist entweder durch die Mitteilung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einen einseitigen Antrag einer der Streitparteien beim Gerichtshof anhängig zu machen.