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Fassungsvergleich zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 16↗RIS↗
Kapitel VI – Sonstige Vorschriften
Artikel 16
(1) Die an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung zur Auslieferung begründen.