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Fassungsvergleich zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen in den Vertragsstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Schlagworte
Vorbehaltsklausel, ordre public