Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe 1
Art. 16neu
in Kraft ab 08.02.1976 · idF BGBl. Nr. 102/1976 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Betrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.