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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 15.12.1977 · idF BGBl. Nr. 593/1977 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel V vorgesehenen Protokolls und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten. Zu diesem Zweck wird jedenfalls eine gemischte Kommission eingerichtet, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und beizuziehenden Sachverständigen besteht.