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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Fassungen
Art. 16 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
BGBl
Art. 16 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Judikatur
Art. 16 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Art. 16 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
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Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 16
neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF
BGBl. Nr. 314/1980
Art. 16↗
RIS↗
Artikel 16
Die Vertragsparteien behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die für das Adoptivkind günstiger sind.