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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 16↗RIS↗
VERFAHRENSHILFE
Artikel 16
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen zu gewähren wie Inländern.