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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Partei, welche die Vollstreckung einer in Tunesien gefällten Entscheidung in Österreich oder die Vollstreckbarerklärung einer in Östereich gefällten Entscheidung in Tunesien begehrt, hat, außer den im Artikel 13 angeführten Urkunden, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist.