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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat seine Entscheidung über das Verfolgungsersuchen unverzüglich mit.
(2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat ebenfalls über die Einstellung der Verfolgung oder die auf Grund des Verfahrens getroffene Entscheidung. Dem ersuchenden Staat wird eine beglaubigte Abschrift schriftlicher Entscheidungen übermittelt.