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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Kroatien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 16↗RIS↗
Durchbeförderung
Artikel 16
Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.