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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 16↗RIS↗
Bewilligung
Artikel 16
Auf Grund eines Ersuchens nach Art. 15, dem die in Art. 24 bezeichneten Unterlagen anzuschließen sind, verständigt der Vollstreckungsstaat den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.