Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI
(Zu Artikel 25 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder anstelle einer Strafe angeordnet wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Zwecke dieses Vertrages der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates spätestens aufzuheben ist.