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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (USA) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 107/1998 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Rückstellung von Gegenständen
Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück.