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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 02.08.1951 · idF BGBl. Nr. 253/1951 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten soweit dies möglich und notwendig ist, für bestimmte Arbeiten des Grenzverkehrs und für bestimmte Grenzpunkte einvernehmlich Ausnahmen von dem Grundsatz bewilligen, daß der Warenverkehr über Zollstraßen abzuwickeln ist.
In diesen Fällen wird davon abgesehen werden, besondere Entgelte für die außerhalb des Zollamtes oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommenen Zollamtshandlungen einzuheben.