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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens 1
Art. 16neu
in Kraft ab 21.01.1953 · idF BGBl. Nr. 165/1955 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI.
a) Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifikation.
b) Die Ratifikationsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und alle beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzt.