Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
1§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel XVI.
a) Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifikation.
b) Die Ratifikationsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und alle beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzt.