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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 1
Art. 16neu
in Kraft ab 28.06.1956 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen haben die Bestätigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine vorläufige Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorgemerkten Ersatzteile zugelassen.