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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind Sperr- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen verhängt wurden, weil das in der Amtsbestätigung verzeichnete Vermögen am 8. Mai 1945 einem deutschen Staatsangehörigen zustand, unverzüglich aufzuheben.
Schlagworte
Sperrmaßnahme