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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde