Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
Die Behörden, die mit der Durchführung der in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt Artikel 7 entsprechend.