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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.1976 · idF BGBl. Nr. 431/1976 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.