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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch von diplomatischen Noten mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen entsprechend dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei erfüllt sind.