Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
Artikel 16
1. Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
2. Fragen, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben, werden durch diese Verwaltungen selbst einvernehmlich gelöst.
3. Zu diesem Zweck können besondere Besprechungen abgehalten werden.