Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Protokoll einzutragen, sobald es in Kraft getreten ist.