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Fassungsvergleich zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit 1
Art. 16neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Protokoll einzutragen, sobald es in Kraft getreten ist.