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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 14.01.1965 · idF BGBl. Nr. 10/1965 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen:
a) die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benützung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
b) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen, unentgeltlich vorzubehalten sind.