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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.1992 · idF BGBl. Nr. 489/1992 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Kündigung
Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.