Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit und sind nicht bewilligungspflichtig. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen in der Ein- und Ausfuhr sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge und für Fahrzeuge der Bediensteten, die zur Ausübung des Dienstes vorübergehend in den Gebietsstaat eingebracht werden.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhr