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Fassungsvergleich zu Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 58/1998 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats zum Schutze seiner Exekutivorgane oder ihrer Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat gegenüber Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder gegen deren Amtshandlungen begangen werden.