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Fassungsvergleich zu GATT - Schlußakte der 9. Tagung××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Schlußakte der 9. Tagung 1
Art. 16neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Art. 16↗RIS↗
Teil IV
Sonstige Bestimmungen
Artikel 16 — Änderungen
Änderungen dieses Abkommens treten für die Mitglieder, die sie annehmen, mit Annahme durch zwei Drittel der Organisationsmitglieder und für jedes weitere Mitglied mit Annahme durch dieses Mitglied in Kraft.