Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 688/1992 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Jedes Land übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der für T1-Verfahren zuständigen Dienststellen und deren Öffnungszeiten.
Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.