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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 312/1996 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog treten.