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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel 1
Art. 16neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.