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Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
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Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 16
neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF
BGBl. Nr. 225/1949
Art. 16↗
RIS↗
Artikel 16
Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.