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Fassungsvergleich zu Europäische Sozialcharta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Sozialcharta 1
Art. 16neu
in Kraft ab 28.11.1969 · idF BGBl. Nr. 460/1969 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
DAS RECHT DER FAMILIE AUF SOZIALEN, GESETZLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN SCHUTZ
Um die erforderlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der Familie als der Grundeinheit der Gesellschaft zu schaffen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den wirtschaftlichen, gesetzlichen und sozialen Schutz des Familienlebens zu fördern, insbesondere durch Sozial- und Familienleistungen steuerliche Maßnahmen, Förderung des Baues von familiengerechten Wohnungen, Hilfe für junge Eheleute oder durch andere geeignete Mittel.