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Norm
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Fassungen
Art. 16 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
BGBl
Art. 16 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Judikatur
Art. 16 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Art. 16 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Fassungsvergleich zu
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
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Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 16
neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF
BGBl. Nr. 258/1969
Art. 16↗
RIS↗
Artikel 16
Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens.