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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Spanien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 16↗RIS↗
Kapitel 2
Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 16
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.