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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 308/1983 Art. 16↗RIS↗
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 und 26 des Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und die Zeiten, während derer er Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.
(2) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so ersucht der zuständige Träger des einen Vertragsstaates den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und übersendung dieser Bescheinigung.