Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 16↗RIS↗
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Verfahren
In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.