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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI.
Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die königlich rumänische Regierung.