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Fassungsvergleich zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. 1
Art. 16neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI. Vom 12. April 1934 an wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Völkerbundrat eine Abschrift des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, dem Abkommen beitreten können.
Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der allen Mitgliedern und den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten die Hinterlegung und deren Datum bekanntgeben wird.