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Fassungsvergleich zu Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich 1
Art. 16neu
in Kraft ab 24.07.1947 · idF BGBl. Nr. 220/1947 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
Der sportliche Verkehr wird von beiden Teilen die gleiche Fürsorge erfahren und regelmäßige Zusammentreffen zwischen den großen Sportvereinen beider Länder werden begünstigt werden.