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Fassungsvergleich zu Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung 1
Art. 16neu
in Kraft ab 10.11.1959 · idF BGBl. Nr. 41/1960 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL XVI
Ratifizierung
1. Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll unterliegen der Ratifizierung.
2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.