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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie 1
Art. 16neu
in Kraft ab 26.09.1975 · idF BGBl. Nr. 562/1975 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL XVI
Kündigung
(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
(2) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß des Rates entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.