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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.1981 · idF BGBl. Nr. 147/1981 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Erziehung
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Informationsmaterial über ihre Erziehungssysteme. Solches Material sollte in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein und auf diplomatischem Wege übermittelt werden.